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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Feuerfest- und Schornsteinbauaufträge zwischen Unternehmern (Inland) – Fassung 25. August 2011 –

1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Bauaufträge zwischen Unternehmern (§ 14 BGB).
1.2 Diese AGB betreffen Aufträge im Feuerfest und Schornsteinbau, d. h. zur baulichen Erstellung, Sanierung, Erweiterung, Änderung, gegebenenfalls auch Planung, Instandhaltung oder Beseitigung, von Industrieanlagen (insbesondere Öfen), die nach Auslegung, Berechnung und Konstruktion insbesondere ihrer Auskleidung bei hoher thermischer Belastung (bis zu 2.000 0C oder darüber) ihre Form- und Standfestigkeit behalten und widerstandsfähig sein müssen gegenüber verfahrensbedingt auftretenden chemischen oder physikalischen Beanspruchungen (insbesondere zur Herstellung oder Verarbeitung von Glas, chemischen Produkten, Kalk, Keramik, Metall, Nichteisenmetall, petrochemischen Produkten oder Zement, zur Abfallentsorgung, Energie- oder Wärmeproduktion)
oder
Schornsteinen dieser Anlagen, die aufgrund ihrer Bauart besonderen Umwelteinflüssen und schwingungstechnischen Belastungen ausgesetzt sind und darüber hinaus zugtechnischen und verfahrensbedingt auftretenden chemischen und physikalischen Beanspruchungen aus den Industrieanlagen stand halten müssen.
1.3 Diese AGB gelten nicht, soweit
• Auftraggeber und Auftragnehmer Abweichendes vereinbaren
oder
• Bauaufträge nicht deutschem, sondern ausländischen Vertragsrecht unterliegen.

2 Auftragsbestandteile
2.1 Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sind Bestandteile des Auftrags:
2.1.1 die Bestimmungen der zur Bauausführung gegebenenfalls erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse;
2.1.2 die Auftragserteilung und das Angebot;
2.1.3 ohne inhaltliche Abweichung insgesamt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
• Teil B (Allgemeine Vertragsbedingungen) und
• Teil C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen), ATV, DIN 18299
in der bei Auftragserteilung geltenden Fassung.
2.2 Widersprechen Auftragsbestandteile einander inhaltlich, gelten sie in der Reihenfolge gemäß 2.1 dieser AGB.

3 Grundlagen des Angebots; Zusatzvereinbarung bei Abweichungen
3.1 Die vom Bieter/Auftragnehmer angebotene Auftragsleistung und der Auftragspreis beruhen auf den Angaben des Auftraggebers, insbesondere
• zu Abschnitt 0.1 (Angaben zur Baustelle) und Abschnitt 0.2 (Angaben zur Ausführung) der VOB/C, ATV DIN 18 299;
• zu Art und Beschaffenheit des Untergrunds der Industrieanlage oder des Schornsteins (Unterbau, Tragschicht, Tragwerk);
• zu Erschwernissen für die Ausführung des Auftrags, z. B. Bereiche, in denen der Betrieb des Auftraggebers weiterläuft, außergewöhnliche Temperaturen oder Luftverhältnisse (Staub, Gase);
• zu Betriebsbedingungen, denen die fertige Auftragsleistung standhalten muss, z. B. Temperaturen, chemische und mechanische Beanspruchungen, Ofenatmosphäre, Abgasmengen.
3.2 Der Auftragnehmer geht von gewöhnlichen, d. h. durchschnittlich zu erwartenden, Verhältnissen aus, es sei denn, der Auftraggeber hat gemäß 3.1 dieser AGB besondere Angaben gemacht.
Zu den gewöhnlichen Verhältnissen zählen:
• Zufahrten und Transportwege des Auftraggebers (Straßen, Wege und Plätze) sind für das Befahren mit straßengängigen Fahrzeugen geeignet;
• vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Lagerplätze für Baumaterial sind höchstens 100 m von der Verwendungsstelle entfernt;
• vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Anschlüsse für Wasser, Energie und – soweit vereinbart – Druckluft sind höchstens 50 m von der Verwendungsstelle entfernt.
3.3 Entsprechen die tatsächlichen nicht den vom Auftraggeber angegebenen oder gewöhnlichen Verhältnissen gemäß 3.1 oder 3.2 dieser AGB, sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, eine zusätzliche Vereinbarung zu treffen, insbesondere hinsichtlich der Folgen für den Auftragspreis und die Ausführungsfrist.

4 Pflichten des Auftragnehmers betreffend Baumaterial, Gerät und Personal; Abfallentsorgung; Kosten für Wasser-, Energie-, Druckluftverbrauch
4.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das für die Auftragsleistung erforderliche
• Baumaterial (Bau- und Bauhilfsstoffe)
• Gerät (Werkzeug, Baumaschinen, Gerüste, Hebe- und Transportmittel)
sowie
• Personal (Fach- und Hilfskräfte) zur Verfügung zu stellen, bei Bedarf das Baumaterial und Gerät auf der Baustelle zu lagern und zur Verwendungsstelle zu transportieren.
4.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet,
• aus seinem Bereich stammende Abfälle und
• bis zu einem Volumen von 1m3 nicht schadstoffbelastete Abfälle, die infolge beauftragter Abbrucharbeiten aus dem Bereich des Auftraggebers anfallen, für diesen vorschriftsgemäß zu entsorgen (Abschnitte 4.1.11 und 4.1.12 VOB/C, ATV DIN 18299).
4.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Wasser-, Energie- und – soweit vereinbart – Druckluftanschlüsse die Kosten des eigenen Verbrauchs sowie der Verbrauchszähler zur tragen; mehrere Auftragnehmer tragen die Kosten anteilig.

5 Pflichten des Auftraggebers betreffend Transportwege, Baustelleneinrichtung und Materiallager; Abfallentsorgung; Trockenheizen der Anlage
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unentgeltlich
• die Mitbenutzung vorhandener Zufahrten und Transportwege einzuräumen;
• den notwendigen Platz für die Baustelleneinrichtung und die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen;
• vorhandene sanitäre Einrichtungen des Auftraggebers dem Baustellenpersonal zur Verfügung zu stellen;
• vorhandene Sanitätseinrichtungen des Auftraggebers bei Unfällen des Baustellenpersonals zur Verfügung zu stellen;
• vorhandene Anschlüsse für die Versorgung mit Wasser und Energie zur Verfügung zu stellen, d. h. zur Versorgung mit Energie für Geräte, Beleuchtung und Beheizung der Baustelle, zur Versorgung mit Wasser in Trinkwasserqualität (einschließlich Entsorgung) und soweit vereinbart – Druckluft. Für die Kosten des Verbrauchs gilt 4.3 dieser AGB.
5.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, aus seinem Bereich stammende Abfälle vorschriftsgemäß zu entsorgen, vorbehaltlich 4.2 dieser AGB.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet,
• beim Trockenheizen, Aufheizen und der Inbetriebnahme der Industrieanlage oder des Schornsteins sowie während des Betriebs und bei der Außerbetriebnahme dafür zu sorgen, dass Vorgaben des Materialherstellers insbesondere zu Temperaturkurven eingehalten werden,
und
• diese Vorgaben vom Materialhersteller zu beschaffen. Die Pflicht zur Beschaffung der Vorgaben besteht nur, soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer das verwendete Material zur Verfügung gestellt hat.

6 Ausführungshindernisse: Hinweispflicht des Auftraggebers; Fristverlängerung für vom Auftragnehmer nicht beeinflussbare Umstände

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannt werdenden Umstände dem Bieter/Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, die die Ausführung des Bauauftrags behindern oder unterbrechen können.
6.2 Wird die Ausführung des Bauauftrags behindert oder unterbrochen, gilt § 6 VOB/B, einschließlich der notwendigen Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber und einer etwaigen Verlängerung der Ausführungsfrist.

7 Mängelansprüche des Auftraggebers; Anerkannte Regeln der Technik und Mehrkosten
7.1 Der Auftragnehmer haftet gemäß § 13 VOB/B dem Auftraggeber für Mängel der Leistung.
7.2 Keine Mängelansprüche bestehen für gewöhnlichen Verschleiß und Schäden, die infolge nicht sachgemäßer Behandlung der Industrieanlage oder des Schornsteins durch den Auftraggeber oder nicht vom Auftragnehmer beauftragte Dritte entstanden sind, insbesondere beim Aufheizen, bei der In- oder Außerbetriebnahme oder während des Betriebs.
7.3 Für feuerberührte und abgasdämmende Teile industrieller Feuerungsanlagen verjähren die M.ngelansprüche grundsätzlich in einem Jahr (§ 13 Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 VOB/B). Für im späteren Betriebsablauf besonders beanspruchte Verschleißteile können Auftraggeber und Auftragnehmer eine kürzere Frist vereinbaren.
7.4 Die Verjährungsfrist beginnt mit
• Abnahme (§ 13 Absatz 4 Nummer 3 VOB/B) der Leistung durch den Auftraggeber oder
• den gemäß § 12 VOB/B der Abnahme gleich gestellten Situationen.
7.5 Ändern sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Angebotsabgabe und Abnahme der Leistung, ist die Leistung nach Hinweis des Auftragnehmers an den Auftraggeber entsprechend zu ändern, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird. Der Abnahme stehen die in § 12 VOB/B genannten Situationen gleich. Notwendige Mehrkosten hat der Auftraggeber zu vergüten, Minderkosten sind ihm gutzuschreiben.
7.6 Ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet und haben sich die anerkannten Regeln der Technik seit Abnahme der Leistung verändert, hat der Auftragnehmer die Mängel gemäß den zuletzt geltenden anerkannten Regeln der Technik zu beseitigen, soweit nach Hinweis des Auftragnehmers an den Auftraggeber nichts Abweichendes vereinbart wird. Der Abnahme stehen die in § 12 VOB/B genannten Situationen gleich. Notwendige Mehrkosten hat der Auftraggeber zu vergüten, Minderkosten sind ihm gutzuschreiben.
7.7 Nach Abnahme der Mängelbeseitigung beginnt für diese Leistung die Verjährungsfrist neu. Der Abnahme stehen die in §12 VOB/B genannten Situationen gleich.

8 Bezahlung (Aufrechnung); Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers für Baumaterial
8.1 Der Auftraggeber darf gegenüber dem Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für etwaige Schadenersatzansprüche wegen Mängelbeseitigungskosten oder Fertigstellungsmehrkosten.
8.2 Zur Baustelle geliefertes, nicht eingebautes Baumaterial des Auftragnehmers, bleibt Eigentum des Auftragnehmers.

9 Zuständiges Schiedsgericht
9.1 Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer nichts Abweichendes, entscheidet ein Schiedsgericht über alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Bauauftrag, einschließlich dessen Rechtswirksamkeit und der Wirksamkeit dieser Schiedsvereinbarung, gemäß der Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau – Abschnitte I und V), herausgegeben vom Deutschen Beton und Bautechnik-Verein e.V. (Berlin) und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht (Frankfurt/Main), in der bei Auftragserteilung geltenden Fassung. Das Recht, gemäß § 1059 Zivilprozessordnung (ZPO) die Aufhebung eines Schiedsspruchs vor einem ordentlichen Gericht zu beantragen, bleibt unberührt.
9.2 Hebt ein ordentliches Gericht den Schiedsspruch auf, kann der Auftraggeber/Auftragnehmer, der einen Anspruch auch weiterhin geltend machen möchte, dies nur dadurch tun, dass er von neuem ein Schiedsgerichtsverfahren einleitet. Für das neue Schiedsgerichtsverfahren gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die am ersten Schiedsgerichtsverfahren beteiligten Schiedsrichter und der Obmann nicht im zweiten Schiedsgerichtsverfahren als Schiedsrichter oder Obmann mitwirken dürfen.
9.3 Wird eine Gegenforderung zur Aufrechnung gestellt, entscheidet das Schiedsgericht zugleich über Forderung und Gegenforderung. Stammt die Gegenforderung aus einem anderen Rechtsverhältnis als dem Bauauftrag, entscheidet das Schiedsgericht über Forderung und Gegenforderung, wenn auch für die Gegenforderung ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wurde. Wurde für die Gegenforderung kein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart, kann das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch vorbehaltlich der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Gegenforderung und die Aufrechnung treffen.
9.4 Das Schiedsgericht ist befugt, im Falle unwirksamer Vertragsbestimmungen gemäß 10 dieser AGB rechtsgestaltend über die statt dessen geltende Regelung zu entscheiden.
9.5 Der Sitz des Schiedsgerichts und das gegebenenfalls örtlich zuständige ordentliche Gericht (Gerichtsstand) bestimmen sich nach dem Ort der Baustelle.

10 Folge unwirksamer Vertragsbestimmungen
Ist/sind oder wird/werden eine/mehrere Vertragsbestimmung/ en unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Bauauftrags insgesamt unberührt. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung/en eine Regelung zu treffen, die dem am nächsten kommt, was sie gewollt haben.

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